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5 kostspielige Fehler beim Immobilien-Verkauf
Der Immobilienverkauf ist mit zahlreichen Fallstricken besetzt. Besonders häufig machen Eigentümer den Fehler, ihr Haus oder ihre Wohnung zu einem zu hohen Preis anzubieten. Dies passiert, weil sie den Wert des Objektes überschätzen oder eine größere Verhandlungsspanne haben möchten. Doch das Ergebnis aus diesem Handeln ist zumeist ernüchternd: Die Immobilie bleibt lange unverkauft. Skepsis bei den Kaufinteressenten kommt auf und letztlich wird das Haus unter dem Marktwert verkauft. Um dies zu umgehen, kann das Bieterverfahren zum Einsatz kommen.
Ein niedriger Einstiegspreis sorgt für Aufsehen und erhöht die Nachfrage. Kann der Makler abschätzen, dass es hinreichend Interessenten für das Objekt gibt, führt er auf Wunsch ein Bieterverfahren durch. Der Fachmann dient dabei als neutraler Vermittler. Er bringt – ansprechend und informativ gestaltet – das Verkaufsobjekt auf den Markt. Gern werden zudem Open-House-Besichtigungen durchgeführt, um die Lage auszuloten und um den potenziellen Käufern das Objekt schmackhaft zu machen. An einem Besichtigungstermin, an dem alle Interessenten erscheinen, eröffnet der Makler das Bieterverfahren offiziell. Auf diese Weise lässt sich geschickt die Anzahl an Besichtigungsterminen reduzieren. Auf der anderen Seite erfordert dieses Vorgehen eine gute und zuverlässige Marketingarbeit, damit möglichst viele Interessenten erreicht werden. Zu beachten ist außerdem: Oft kommen zu solchen Bieterverfahren reine Schnäppchenjäger, die kein seriöses Gebot abgeben. Ein erfahrener Makler kann solche Termine jedoch professionell durchführen und gut abschätzen, wer ein ernsthaftes Interesse besitzt oder nicht.
Einige Immobilienmakler raten ihren Kunden dazu, lieber einzelne Besichtigungen durchzuführen und das Bieterverfahren als Option zu nutzen. Bei dieser Variante verläuft alles am Anfang wie bei einem herkömmlichen Hausverkauf. Der Makler führt Einzelbesichtigungen durch und erfährt so sehr genau, wer sich für das Bieterverfahren tatsächlich interessiert und wer nicht. Jedoch gibt es bei dieser Variante, etwas zu beachten: Unbedingt muss in der Immobilienanzeige bereits vermerkt sein, dass ein Bieterverfahren möglich ist. Zusätzlich wird aufgeführt, dass der Interessent den Zuschlag bekommt, der das höchste Gebot abgab und über eine gesicherte Immobilienfinanzierung verfügt. Obgleich es logisch erscheint, muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass der Verkaufspreis nicht mit dem Angebotspreis übereinstimmen muss.
Sobald der Immobilienmakler die richtigen Kaufinteressenten für das Bieterverfahren gefunden hat, informiert er sie über diese eingehend und setzt einen Zeitpunkt für die letzte schriftliche Angebotsabgabe fest. Wenn die Frist beendet ist, setzt der Makler die Bieter darüber in Kenntnis, dass der Zuschlag an den Höchstbietenden erteilt wurde. Hierbei ist zu bedenken, dass das Kaufangebot wie bei anderen Auktionen ebenso nicht bindend ist. Sollten alle Angebote zu gering sein, muss der Verkäufer keines annehmen. Auch der Bieter darf sein Kaufangebot zurückziehen.
Foto: © Andrey_Popov, Shutterstock.com 762120865