Vorheriger Beitrag
5 kostspielige Fehler beim Immobilien-Verkauf
Nächster Beitrag
5 kostspielige Fehler beim Immobilien-Verkauf
Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie einen Nachlass. Diesen Nachlass teilen sich zumeist mehrere Erben. Sie bilden wiederum eine Erbengemeinschaft, die sich aus den Miterben zusammensetzt. Aus wem die Erbengemeinschaft besteht, bestimmt der Erblasser mit einem Erbvertrag oder Testament. Liegt eines dieser Dokumente nicht vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Ein Nachlassgericht bestimmt dann, wer den Verstorbenen beerbt.
In einer Erbengemeinschaft geht es selten friedlich zu. In der Regel kommt es zu Streitigkeiten, Missgunst und Anfeindungen. Sie werden mehr oder weniger offen ausgetragen. Diese negativen Gefühle und Machenschaften erschweren die Teilung des Nachlasses. Um sie so gering wie möglich zu halten, ist die Erstellung eines letzten Willens ratsam. Auf diese Weise ist klar geregelt, welche Rechte, Pflichten und Vermögenswerte welcher Erbe mit Annahme des Nachlasses erhält. Übrigens: Niemand ist zur Erbannahme verpflichtet. Ein rechtmäßiger Erbe kann sein Erbe im Rahmen einer sechswöchigen Frist ausschlagen. Bei im Ausland lebenden Erben ist die Frist noch länger. Es gibt damit keinen Zwang, Teil der Erbengemeinschaft zu sein. Wer sich allerdings dafür entscheidet, muss sich mit all ihren Schwierigkeiten auseinandersetzen. Im Gegenzug lockt jedoch oft ein warmer Geldsegen.
Existiert kein Testament, ist der Erbschein das wichtigste Dokument, um zu bezeugen, dass eine Person erbberechtigt ist. Das zuständige Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Auf diesem ist vermerkt, wie hoch der Erbteil der jeweiligen Person ist. Bei einer Erbengemeinschaft existieren zwei unterschiedliche Arten von Erbschein: 1. Der gemeinschaftliche Erbschein weist die Namen der Miterben sowie ihren Erbanteil in Quoten auf. Beantragt wird er von allen Erben zusammen. 2. Der Teilerbschein kann von jedem Miterben selbst beantragt werden. Er weist nur die persönliche Erbenstellung auf. Obgleich der Erbschein ein bedeutendes Dokument ist, kann das Nachlassgericht ihn wieder einziehen. Dies geschieht, wenn er sich im Nachhinein als falsch herausstellt. Das könnte beispielsweise geschehen, sollten zwei erwachsene Kinder ihren Vater beerben. Sie erhalten einen Erbschein, der ihnen je 50 % Anteil am Nachlass des Vaters ausweist. Wenig später stellt sich heraus, dass der Vater ein uneheliches Kind hatte. Dieses ist nun auch erbberechtigt und erhält seinen Anteil am Nachlass.
In Deutschland gehört zu jeder zweiten Erbschaft eine Immobilie - das sagt die Statistik. Es ist zumeist erfreulich, eine Liegenschaft zu erben. Schnell kann die Freude jedoch in Leid umschlagen, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Jeder Miterbe darf seine Meinung abgeben, was mit dem Immobilienerbe geschehen soll: Eigennutz? Vermietung? Verkauf? Fragen über Fragen tun sich auf, die es abzuklären gilt. Einigt sich die Erbengemeinschaft nicht auf ein Vorgehen, tritt oft der ungünstigste Fall ein: Einer der Miterben erstrebt gerichtlich eine Zwangsversteigerung der Immobilie. Dies ist mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden, weswegen sie unbedingt zu vermeiden ist. Um das zu verhindern, ist es ratsam, bereits frühzeitig einen kompetenten Makler zu kontaktieren. Er beurteilt die Situation objektiv und ist somit ein Vermittler zwischen allen Miterben. Dank seiner Expertise lässt sich zuverlässig die richtige Entscheidung bezüglich des Umgangs mit dem Immobilienerbe treffen. Es lässt sich eine Lösung finden, mit denen alle zufrieden sind und von der alle profitieren.
Sie sind Alleinerbe einer Immobilie? Sie teilen sich mit einer Erbengemeinschaft ein Immobilienerbe? Suchen Sie Rat beim Experten und kontaktieren Sie uns als Ihren seriösen Immobilienmakler!
Foto: © UfaBizPhoto, Shutterstock.com 682694722