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5 kostspielige Fehler beim Immobilien-Verkauf
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5 kostspielige Fehler beim Immobilien-Verkauf
Immobilien gehören zu zahlreichen Erbschaften. Wer sie erbt, freut sich, denn oft gehen sie mit einem großen Geldsegen einher. Doch bevor sich aus dem Betongold flüssiges Geld machen lässt, sind einige Schritte erforderlich. Zu diesen kann die Einholung des Erbscheins gehören. Sofern nämlich kein vom Notar beglaubigtes Testament vorliegt, gibt es keinen offiziellen Nachweis für das Erbe. Dann ist ein Erbschein von Nöten. Er beweist, dass sie der rechtmäßige Erbe der Immobilie sind.
Die Mehrheit der Deutschen hinterlässt kein Testament. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge und die Erben benötigen einen Erbschein, um ihr Erbrecht offiziell auszuweisen. Das zuständige Nachlassgericht vor Ort stellt den Erbschein aus. In diesem ist vermerkt, wer erbt und wie hoch der Erbteil ist. Um ihn zu erhalten, müssen sich die Erben an das Nachlassgericht aktiv wenden. Hierbei ist ein wichtiger Aspekt zu beachten: Wer den Erbschein ausstellen lässt, nimmt das Erbe automatisch an. Nur im äußersten Sonderfall ist ein Rücktritt davon möglich.
Wenn es keinen Miterben gibt und Sie der Alleinerbe sind, erhalten Sie einen Alleinerbschein. Er berechtigt sie, die Immobilie zu verkaufen, an das Bankvermögen heranzukommen und vieles mehr. Sollte es weitere Erben geben, stellt das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus. Alternativ dazu gibt es noch den Teilerbschein. Letzterer bezieht sich nur auf den individuellen Erbteil des jeweiligen Erben.
Für den Verkauf einer geerbten Immobilie ist unerheblich, ob es sich um einen Alleinerbschein oder gemeinschaftlichen Erbschein handelt. Sie legen ihn beim Grundbuchamt vor, um sich als neuer Eigentümer des Objektes auszuweisen. Das Grundbuchamt trägt Sie und etwaige Erben dann im Grundbuch als neue Besitzer ein. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, kann oft auf den Erbschein verzichtet werden. Nur wenn Formulierungen im letzten Willen nicht eindeutig sind, kann das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein verlangen. Achtung: Sollten Sie die geerbte Immobilie sehr rasch verkaufen wollen, können Sie auf den Eintrag Ihres Namens im Grundbuch verzichten. Einen Erbschein oder ein Testament müssen Sie dennoch haben, damit Sie sich als rechtmäßiger Immobilieneigentümer ausweisen können.
Sie beantragen den Erbschein bei dem Nachlassgericht, welches für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Nach der Adresse können Sie bei dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort fragen. Sie können den Antrag auf einen Erbschein selbst stellen oder dafür einen Notar beauftragen. Er leitet Ihren Antrag an das Nachlassgericht weiter. Bedenken Sie, dass für den Erbschein - ob mit oder ohne Notar - Gebühren anfallen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei einem Erbe von 250.000 Euro können Sie mit einer Gebühr von rund 535 Euro rechnen.
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Foto: © Agenturfotografin, Shutterstock.com 1782028871